In stillem Gedenken

Das Trauerportal der AICHACHER ZEITUNG

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All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen

1. „Anzei­gen­auf­trag“ im Sinn der nach­fol­gen­den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen ist der Ver­trag über die Ver-öffent­li­chung einer oder meh­re­rer Anzei­gen eines Wer­bungs­trei­ben­den oder sons­ti­gen Inse­ren­ten in einer Druck-schrift zum Zweck der Ver­brei­tung.

2. Anzei­gen sind im Zwei­fel zur Ver­öf­fent­li­chung inner­halb eines Jah­res nach Ver­trags­ab­schluss abzu­ru­fen. Ist im Rah­men eines Abschlus­ses das Recht zum Abruf ein­zel­ner Anzei­gen ein­ge­räumt, so ist der Auf­trag inner­halb eines Jah­res seit Erschei­nen der ers­ten Anzei­gen abzu­wi­ckeln, sofern die ers­te Anzei­ge inner­halb der in Satz 1 genann­ten Frist abge­ru­fen und ver­öf­fent­licht wird.

3. Bei Abschlüs­sen ist der Auf­trag­ge­ber berech­tigt, inner­halb der ver­ein­bar­ten bzw. der in Zif­fer 2 genann­ten Frist auch über die im Auf­trag genann­te Anzei­gen­men­ge hin­aus wei­te­re Anzei­gen abzu­ru­fen.

4. Wird ein Auf­trag aus Umstän­den nicht erfüllt, die der Ver­lag nicht zu ver­tre­ten hat, so hat der Auf­trag­ge­ber unbe-scha­det etwa­iger wei­te­rer Rechts­pflich­ten den Unter­schied zwi­schen dem gewähr­ten und dem der tat­säch­li­chen Abnah­me ent­spre­chen­den Nach­lass dem Ver­lag zu erstat­ten. Die Erstat­tung ent­fällt, wenn die Nicht­er­fül­lung auf höhe­rer Gewalt im Risi­ko­be­reich des Ver­lags beruht.

5. Bei der Errech­nung der Abnah­me­men­gen wer­den Text-Mil­li­me­ter­zei­len dem Preis ent­spre­chend in Anzei­gen-Mil-lime­ter umge­rech­net.

6. Die Auf­nah­me von Anzei­gen und Fremd­bei­la­gen in bestimm­ten Num­mern, bestimm­ten Aus­ga­ben oder an be-stimm­ten Plät­zen der Druck­schrift erfolgt dann, wenn der Auf­trag­ge­ber erklärt hat, dass die Anzei­ge oder Fremd-bei­la­ge in bestimm­ten Num­mern, bestimm­ten Aus­ga­ben oder an bestimm­ten Plät­zen der Druck­schrift erschei­nen soll und dies vom Ver­lag schrift­lich bestä­tigt wor­den ist. Rubri­zier­te Anzei­gen wer­den in der jewei­li­gen Rubrik ab-gedruckt, ohne dass dies der aus­drück­li­chen Ver­ein­ba­rung bedarf.

7. Text­teil-Anzei­gen sind Anzei­gen, die mit min­des­tens drei Sei­ten an den Text und nicht an ande­re Anzei­gen angrenzen.Anzeigen, die auf­grund ihrer redak­tio­nel­len Gestal­tung nicht als Anzei­gen erkenn­bar sind, wer­den als sol­che vom Ver­lag mit dem Wort „Anzei­ge“ deut­lich kennt­lich gemacht.

8. Der Ver­lag behält sich vor, Anzei­gen­auf­trä­ge – auch ein­zel­ne Abru­fe im Rah­men eines Abschlus­ses – und Bei-lagen­auf­trä­ge wegen des Inhalts, der Her­kunft oder der tech­ni­schen Form nach ein heit­li­chen, sach­lich gerecht-fer­tig­ten Grund­sät­zen des Ver­lags abzu­leh­nen, wenn deren Inhalt gegen Geset­ze oder behörd­li­che Bestim­mun­gen ver­stößt oder deren Ver­öf­fent­li­chung für den Ver­lag unzu­mut­bar ist. Dies gilt auch für Auf­trä­ge, die bei Geschäfts-stel­len, Annah­me­stel­len oder Ver­tre­tern auf­ge­ge­ben werden.Beilagenaufträge sind für den Ver­lag erst nach Vor­la­ge eines Mus­ters der Bei­la­ge und des­sen Bil­li­gung bin­dend. Bei­la­gen, die durch For­mat oder Auf­ma­chung beim Leser den Ein­druck eines Bestand­teils der Zei­tung oder Zeit-schrift erwe­cken oder Fremd­an­zei­gen ent­hal­ten, wer­den nicht ange­nom­men. Die Ableh­nung eines Auf­trags wird dem Auf­trag­ge­ber unver­züg­lich mit­ge­teilt.

9. Für die recht­zei­ti­ge Lie­fe­rung des Anzei­gen­tex­tes und ein­wand­frei­er Druck­un­ter­la­gen oder der Bei­la­gen ist der Auf­trag­ge­ber ver­ant­wort­lich. Für erkenn­bar unge­eig­ne­te oder beschä­dig­te Druck­un­ter­la­gen for­dert der Ver­lag unver­züg­lich Ersatz an.Der Ver­lag gewähr­leis­tet die für den beleg­ten Titel übli­che Druck­qua­li­tät im Rah­men der durch die Druck­un­ter-lagen gege­be­nen Mög­lich­kei­ten.

10.Der Auf­trag­ge­ber hat bei ganz oder teil­wei­se unle­ser­li­chem, unrich­ti­gem oder bei unvoll­stän­di­gem Abdruck der Anzei­ge Anspruch auf Zah­lungs­min­de­rung oder eine ein­wand­freie Ersatz­an­zei­ge, aber nur in dem Aus­maß, in dem der Zweck der Anzei­ge beein­träch­tigt wur­de. Lässt der Ver­lag eine ihm hier­für gestell­te, ange­mes­se­ne Frist ver­strei­chen oder ist die Ersatz­an­zei­ge erneut nicht ein­wand­frei, so hat der Auf­trag­ge­ber ein Recht auf Zah­lungs-min­de­rung oder Rück­gän­gig­ma­chung des Auftrags.Schadenersatzansprüche aus posi­ti­ver For­de­rungs­ver­let­zung, Ver­schul­den bei Ver­trags­ab­schluss und uner­laub-ter Hand­lung sind – auch bei tele­fo­ni­scher Auf­trags­er­tei­lung – aus­ge­schlos­sen. Scha­den­er­satz­an­sprü­che aus Unmög­lich­keit der Leis­tung und Ver­zug sind beschränkt auf Ersatz des vor­her­seh­ba­ren Scha­dens und auf das für die betref­fen­de Anzei­ge oder Bei­la­ge zu zah­len­de Ent­gelt. Dies gilt nicht für Vor­satz und gro­be Fahr­läs­sig­keit des Ver­le­gers, sei­nes gesetz­li­chen Ver­tre­ters und sei­nes Erfüllungsgehilfen.Im kauf­män­ni­schen Geschäfts­ver­kehr haf­tet der Ver­lag dar­über hin­aus auch nicht für gro­be Fahr­läs­sig­keit von Erfül­lungs­ge­hil­fen; in den übri­gen Fäl­len ist gegen­über Kauf­leu­ten die Haf­tung für gro­be Fahr­läs­sig­keit auf den vor­her­seh­ba­ren Scha­den bis zur Höhe des betref­fen­den Anzei­gen­ent­gelts beschränkt. Rekla­ma­tio­nen müs­sen – außer bei nicht offen­sicht­li­chen Män­geln – inner­halb von vier Wochen nach Ein­gang von Rech­nung und Beleg gel­tend gemacht wer­den.

11.Probeabzüge wer­den nur auf aus­drück­li­chen Wunsch gelie­fert. Der Auf­trag­ge­ber trägt die Ver­ant­wor­tung für die Rich­tig­keit der zurück­ge­sand­ten Pro­be­ab­zü­ge. Der Ver­lag berück­sich­tigt alle Feh­ler­kor­rek­tu­ren, die ihm inner­halb der bei der Über­sen­dung des Pro­be­ab­zu­ges gesetz­ten Frist mit­ge­teilt wer­den.

12.Sind kei­ne beson­de­ren Grö­ßen­vor­schrif­ten gege­ben, so wird die nach Art der Anzei­ge übli­che, tat­säch­li­che Ab-druck­hö­he der Berech­nung zugrun­de gelegt.

13.Zahlungsbedingungen: Inner­halb 7 Tagen nach Rech­nungs­er­halt net­to Kas­se, bei Ein­zugs­er­mäch­ti­gung 2 % Skon­to, sofern älte­re Rech­nun­gen nicht über­fäl­lig sind. Ab dem 1. Febru­ar 2014 erfolgt der Bank­ein­zug bei erteil-tem SEPA-Last­schrift­man­dat über die­ses Ver­fah­ren. Die Vor­ab­in­for­ma­ti­on für die Fäl­lig­keit der SEPA-Last­schrift wird auf „Zugang einen Tag vor Fäl­lig­keit” ver­kürzt. Falls der Auf­trag­ge­ber nicht Vor­aus­zah­lung leis­tet, wird die Rech­nung sofort, mög­lichst aber 14 Tage nach Ver­öf­fent­li­chung der Anzei­ge übersandt.Die Rech­nung ist inner­halb der aus der Preis­lis­te ersicht­li­chen, vom Emp­fang der Rech­nung an lau­fen­den Frist zu bezah­len, sofern nicht im ein­zel­nen Fall eine ande­re Zah­lungs­frist oder Vor­aus­zah­lung ver­ein­bart ist. Etwa­ige Nach­läs­se für vor­zei­ti­ge Zah­lung wer­den nach der Preis­lis­te gewährt.

14.Bei Zah­lungs­ver­zug oder Stun­dung wer­den Zin­sen sowie die Ein­zie­hungs­kos­ten berech­net. Der Ver­lag kann bei Zah­lungs­ver­zug die wei­te­re Aus­füh­rung des lau­fen­den Auf­trags bis zur Bezah­lung zurück­stel­len und für die rest-lichen Anzei­gen Vor­aus­zah­lung ver­lan­gen. Bei Zah­lungs­ver­zug sind Ver­zugs­zin­sen von 10,75 % zu zahlen.Bei Vor­lie­gen begrün­de­ter Zwei­fel an der Zah­lungs­fä­hig­keit des Auf­trag­ge­bers ist der Ver­lag berech­tigt, auch wäh­rend der Lauf­zeit eines Anzei­gen­ab­schlus­ses das Erschei­nen wei­te­rer Anzei­gen ohne Rück­sicht auf ein ur-sprüng­lich ver­ein­bar­tes Zah­lungs­ziel von der Vor­aus­zah­lung des Betrags und von dem Aus­gleich offen­ste­hen­der Rech­nungs­be­trä­ge abhän­gig zu machen.

15.Der Ver­lag lie­fert mit der Rech­nung auf Wunsch einen Anzei­gen­be­leg. Je nach Art und Umfang des Anzei­gen­auf-trags wer­den Anzei­gen­aus­schnit­te, Beleg­sei­ten oder voll­stän­di­ge Beleg­num­mern gelie­fert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft wer­den, so tritt an sei­ne Stel­le eine rechts­ver­bind­li­che Beschei­ni­gung des Ver­lags über die Ver-öffent­li­chung und Ver­brei­tung der Anzei­ge.

16.Kosten für die vom Auf­trag­ge­ber gewünsch­ten oder zu ver­tre­ten­den erheb­li­chen Ände­run­gen ursprüng­lich ver­ein-bar­ter Aus­füh­run­gen hat der Auf­trag­ge­ber zu tra­gen.

17.Aus einer Auf­la­gen­min­de­rung kann bei einem Abschluss über meh­re­re Anzei­gen ein Anspruch auf Preis­min­de-rung her­ge­lei­tet wer­den, wenn im Gesamt­durch­schnitt des mit der ers­ten Anzei­ge begin­nen­den Inser­ti­ons­jah­res die in der Preis­lis­te oder auf ande­re Wei­se genann­te durch­schnitt­li­che Auf­la­ge oder – wenn eine Auf­la­ge nicht ge-nannt ist – die durch­schnitt­li­che ver­kauf­te (bei Fach­zeit­schrif­ten gege­be­nen­falls die durch­schnitt­lich tat­säch­lich ver­brei­te­te) Auf­la­ge des ver­gan­ge­nen Kalen­der­jah­res unter­schrit­ten wird. Eine Auf­la­gen­min­de­rung ist nur dann ein zur Preis­min­de­rung berech­ti­gen­der Man­gel, wenn sie­bei einer Auf­la­ge bis zu 50.000 Exem­pla­ren 20 v. H.,bei einer Auf­la­ge bis zu 100.000 Exem­pla­ren 15 v. H.,bei einer Auf­la­ge bis zu 500.000 Exem­pla­ren 10 v. H.,bei einer Auf­la­ge über 500.000 Exem­pla­ren 5 v. H.,beträgt.Darüber hin­aus sind bei Abschlüs­sen Preis­min­de­rungs­an­sprü­che aus­ge­schlos­sen, wenn der Ver­lag dem Auf­trag-geber von dem Absin­ken der Auf­la­ge so recht­zei­tig Kennt­nis gege­ben hat, dass die­ser vor Erschei­nen der Anzei­ge vom Ver­trag zurück­tre­ten konn­te.

18.Bei Zif­fern­an­zei­gen wen­det der Ver­lag für die Ver­wah­rung und recht­zei­ti­ge Wei­ter­ga­be der Ange­bo­te die Sorg­falt eines ordent­li­chen Kauf­manns an. Ein­schrei­be- und Eil­brie­fe auf Zif­fern­an­zei­gen wer­den nur auf dem nor­ma­len Post­weg weitergeleitet.Die Ein­gän­ge auf Zif­fern­an­zei­gen wer­den vier Wochen auf­be­wahrt. Zuschrif­ten, die in die­ser Frist nicht abge­holt sind, wer­den ver­nich­tet. Wert­vol­le Unter­la­gen sen­det der Ver­lag zurück, ohne dazu ver­pflich­tet zu sein.Dem Ver­lag kann ein­zel­ver­trag­lich als Ver­tre­ter das Recht ein­ge­räumt wer­den, die ein­ge­hen­den Ange­bo­te anstel­le und im erklär­ten Inter­es­se des Auf­trag­ge­bers zu öff­nen. Brie­fe, die das zuläs­si­ge For­mat DIN A4 (Gewicht: 20 g) über­schrei­ten, sowie Waren‑, Bücher‑, Kata­log­sen­dun­gen und Päck­chen sind von der Wei­ter­lei­tung aus­ge­schlos-sen und wer­den nicht ent­ge­gen­ge­nom­men. Eine Ent­ge­gen­nah­me und Wei­ter­lei­tung kann den­noch aus­nahms-wei­se für den Fall ver­ein­bart wer­den, dass der Auf­trag­ge­ber die dabei ent­ste­hen­den Gebühren/Kosten über­nimmt.

19.Druckunterlagen wer­den nur auf beson­de­re Anfor­de­rung an den Auf­trag­ge­ber zurück­ge­sandt. Die Pflicht zur Auf-bewah­rung endet drei Mona­te nach Ablauf des Auf­trags.

20.Erfüllungsort ist der Sitz des Ver­lags. Gerichts­stand ist der Sitz des Ver­lags. Soweit Ansprü­che des Ver­lags nicht im Mahn­ver­fah­ren gel­tend gemacht wer­den, bestimmt sich der Gerichts­stand bei Nicht­kauf­leu­ten nach deren Wohn­sitz. Ist der Wohn­sitz oder gewöhn­li­che Auf­ent­halt des Auf­trag­ge­bers, auch bei Nicht­kauf­leu­ten, zum Zeit­punkt der Kla­ge­er­he­bung unbe­kannt oder hat der Auf­trag­ge­ber nach Ver­trags­ab­schluss sei­nen Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halt aus dem Gel­tungs­be­reich des Geset­zes ver­legt, ist als Gerichts­stand der Sitz des Ver­lags ver­ein­bart.

Zusätz­li­che Geschäfts­be­din­gun­gen des Ver­la­ges

a) Der Ver­lag wen­det bei Ent­ge­gen­nah­me und Prü­fung der Anzei­gen­tex­te die geschäfts­üb­li­che Sorg­falt an, haf­tet jedoch nicht, wenn er vom Auf­trag­ge­ber irre­ge­führt oder getäuscht wird.

b) Der Auf­trag­ge­ber trägt die Ver­ant­wor­tung für den Inhalt und die recht­li­che Zuläs­sig­keit der für die Inser­ti­on zur Ver­fü­gung gestell­ten Text- und Bild­un­ter­la­gen. Dem Auf­trag­ge­ber obliegt es, den Ver­lag von Ansprü­chen Drit­ter frei­zu­stel­len, die die­sen aus der Aus­füh­rung des Auf­tra­ges, auch wenn er nicht recht­zei­tig sis­tiert wur­de, gegen den Ver­lag erwach­sen. Der Ver­lag ist nicht ver­pflich­tet, Auf­trä­ge und Anzei­gen dar­auf­hin zu prü­fen, ob durch sie Rech­te Drit­ter beein­träch­tigt wer­den. Erschei­nen nicht recht­zei­tig sis­tier­te Anzei­gen, so ste­hen auch dem Auf­trag-geber dar­aus kei­ne Ansprü­che gegen den Ver­lag zu. Der Auf­trag­ge­ber hält den Ver­lag auch von allen Ansprü­chen aus Ver­stö­ßen gegen das Urhe­ber­recht frei.

c) Abbe­stel­lun­gen oder Ände­run­gen müs­sen schrift­lich oder fern­schrift­lich erfol­gen und spä­tes­tens zum Anzei­gen-schluss der betref­fen­den Aus­ga­be dem Ver­lag vor­lie­gen. Bei Abbe­stel­lung einer Anzei­ge kann der Ver­lag die ent-stan­de­nen Satz­kos­ten berech­nen.

d) Fäl­le höhe­rer Gewalt wie auch Arbeits­kampf­maß­nah­men ent­bin­den den Ver­lag von der Ver­pflich­tung auf Erfül­lung von Auf­trä­gen und Leis­tung von Scha­den­er­satz.

e) Anzei­gen- und Bei­la­gen­auf­trä­ge, die direkt von Fir­men des im Ver­brei­tungs­ge­biet der Aich­acher Zei­tung ansäs-sigen Ein­zel­han­dels, selb­stän­dig wer­ben­der Fili­al­be­trie­be, Hand­werks, Indus­trie und Dienst­leis­tungs­un­ter­neh­men erteilt wer­den, wer­den zum Lokal­preis berechnet.Niederlassungen oder Filia­len über­re­gio­na­ler Han­dels­or­ga­ni­sa­tio­nen und Wirt­schafts­un­ter­neh­men, deren Inser-tion und Bei­la­gen­dis­po­si­ti­on zen­tral ver­wal­tet wer­den, sind kei­ne „Orts­kun­den“ im Sin­ne der Preis­lis­te. Das Ent-schei­dungs­recht dar­über hat aus­schließ­lich der Ver­lag. Maß­geb­lich für die Berech­nung des Orts­prei­ses ist die Anschrift der Rech­nungs­stel­lung.

f) Plat­zie­rungs­an­ga­ben wer­den als Plat­zie­rungs­wün­sche bear­bei­tet. Eine auf­trags­bin­den­de Wir­kung haben sie nur dann, wenn sie schrift­lich bestä­tigt wer­den. Maß­ge­bend sind jedoch immer die aktu­el­len zei­tungs­kon­zep-tio­nel­len, umbruch­tech­ni­schen und pro­duk­ti­ons­be­ding­ten Vor­ga­ben und Mög­lich­kei­ten sowie das bestehen­de Rubri­zie­rungs­sys­tem.

g) Der Ver­lag behält sich das Recht vor, für beson­de­re Wer­be­for­men oder Auf­trags­be­din­gun­gen sowie für Anzei­gen in Son­der­bei­la­gen oder Kol­lek­ti­ven Son­der­prei­se und Son­der­for­ma­te ent­spre­chend den beson­de­ren Gege­ben­hei­ten zu ver­ein­ba­ren.

h) Der Ver­lag kann für Anzei­gen, die in The­men-Kol­lek­ti­ven erschei­nen, von der Preis­lis­te abwei­chen­de Prei­se ver-ein­ba­ren, die auch antei­li­ge Kos­ten für the­ma­tisch unter­stüt­zen­de redak­tio­nell gestal­te­te Bei­trä­ge ent­hal­ten kön-nen. In einem sol­chen Fall wer­den die ent­spre­chen­den Bei­trä­ge oder die gesam­te Ver­öf­fent­li­chung als „Anzei­ge“ gekenn­zeich­net.

i) Der Ver­lag behält sich vor, Anzei­gen mit begrenz­ter Reich­wei­te auch in ande­ren Aus­ga­ben erschei­nen zu las­sen, wenn dies zu einer tech­ni­schen Ver­ein­fa­chung führt.

j) Bei Anzei­gen- und Bei­la­gen­auf­trä­gen, für die schrift­li­che oder münd­li­che Abbu­chungs­voll­macht erteilt wur­de, ist der mit Hil­fe der elek­tro­ni­schen Daten­ver­ar­bei­tung erstell­te Abbu­chungs­be­leg Bestand­teil der Anzeigenrechnung.Originalbelege kön­nen nur gegen Berech­nung gelie­fert wer­den.

k) Zur Ver­mei­dung von Ver­wechs­lun­gen mit pri­va­ten Anzei­gen müs­sen gewerb­li­che Anzei­gen als sol­che klar erkenn-bar sein, z. B. durch Kenn­zeich­nung mit „Immo­bi­li­en“ für Immo­bi­li­en­fir­men oder mit „Kfz-Fir­ma“ bzw. mit „Fir­ma“ für sons­ti­ge gewerb­li­che Anbieter.Der Gebrauch von Kenn­zeich­nun­gen geschieht auf Risi­ko des Auf­trag­ge­bers. Ihm obliegt es, den Ver­lag von An-sprü­chen Drit­ter frei­zu­stel­len, die die­sem bei unzu­rei­chen­der Kenn­zeich­nung gegen den Ver­lag erwach­sen.

l) Die Wer­bungs­mit­t­ler und Wer­be­agen­tu­ren sind ver­pflich­tet, sich in ihren Ange­bo­ten, Ver­trä­gen und Abrech­nun­gen mit den Wer­bung­trei­ben­den an die Preis­lis­te des Ver­lags zu hal­ten. Die vom Ver­lag gewähr­te Mitt­lungs­ver­gü­tung darf an die Auf­trag­ge­ber weder ganz noch teil­wei­se wei­ter­ge­ge­ben wer­den.

m) Durch Ertei­lung eines Anzei­gen­auf­trags ver­pflich­tet sich der Auf­trag­ge­ber, die Kos­ten der Ver­öf­fent­li­chung einer Gegen­dar­stel­lung, die sich auf tat­säch­li­che Behaup­tun­gen der ver­öf­fent­lich­ten Anzei­ge bezieht, zu tra­gen, und zwar nach Maß­ga­be des jeweils gül­ti­gen Anzei­gen­ta­rifs. Die Kos­ten­über­nah­me einer Gegen­dar­stel­lung kann nicht mit der Begrün­dung abge­lehnt wer­den, die­se sei recht­lich unzu­läs­sig, es sei denn, der Auf­trag­ge­ber erklärt sich für den Fall einer gericht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung bereit, die etwa­igen Pro­zess­kos­ten dem Ver­lag zu erstat­ten. Gleich­zei­tig stellt der Auf­trag­ge­ber den Ver­lag auch von etwa­igen sons­ti­gen Ansprü­chen Drit­ter frei.

n) Ein Anspruch auf Kun­den­ra­bat­te besteht nur bei Abschluss eines inse­ren­ten­be­zo­ge­nen Jah­res­auf­trags. Für jede Aus­ga­be oder Kom­bi­na­ti­on ist ein geson­der­ter Abschluss zu täti­gen, wobei Abschluss, Unter-/Teil­aus­ga­ben eben-falls rabat­tiert wer­den, aber zur Abschluss­erfül­lung nicht mit­zäh­len.

o) Daten­schutz: Gemäß § 26 Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz wei­sen wir dar­auf hin, dass im Rah­men der Geschäfts­be-zie­hun­gen die erfor­der­li­chen Kun­den- und Lie­fe­ran­ten­da­ten mit Hil­fe der elek­tro­ni­schen Daten­ver­ar­bei­tung ge-spei­chert wer­den.

p) Soll­ten zur Ver­fü­gung gestell­te Vor­la­gen zusätz­lich repro­tech­ni­sche Arbei­ten erfor­der­lich machen, wer­den die da-für anfal­len­den Kos­ten in Rech­nung gestellt.

q) Son­der­ver­öf­fent­li­chun­gen, deren Bestand­tei­le Fremd­an­zei­gen ent­hal­ten, kön­nen nur über Wer­be­agen­tu­ren in Auf-trag gege­ben wer­den.

r) Trau­er- und Dank­sa­gungs­an­zei­gen wer­den zusätz­lich auf dem Por­tal www.trauer.aichacher-zeitung.de ver­öf­fent­licht.

Stand 11/2017